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Corona-Einschränkungen

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Folgende Bestimmungen sind ohne zusätzliches Personal nicht durchführbar, aus diesem Grund können wir leider keinen Terassenbetrieb anbieten.

Es gibt ausschließlich “Soulfood to go”. Ausgabe am Fenster. Wir bitten um Verständnis. Euer KAiKANTEN-Team

Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische Betriebe, die ab dem 18. Mai 2020 ihren Betrieb wiederaufnehmen.

  1. Ausgangslage
    Voraussetzung für die Öffnung von gastronomischen und ab dem 18. Mai 2020 ist, dass sie ein Hygienekonzept erstellen, mit dem sie die notwendigen Vorkeh-rungen zur Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus treffen. Die Konzepte sind in den Betrieben umzusetzen, auf Verlangen den zuständigen Gesundheitsämtern vorzuzeigen, und ggf. in vereinfachter Form auszuhängen. Die nachf. Vorgaben sind Mindest-standards und sollen als Grundlage für ein betriebliches Hygienekonzept dienen.
  2. Allgemeine Anforderungen an betriebliche Hygienekonzepte
    2.1.
    Die Einhaltung der Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes SH in der jeweils geltenden Fassung ist sicherzustellen. Das gilt insbesondere für die Kontaktbeschränkungen.
    2.2.
    Die Exit-Strategie-Empfehlungen des DEHOGA für Gastronomie in Schleswig-Holstein (PDF 753KB, Datei ist nicht barrierefrei) sind zu berücksichtigen.
    2.3.
    Zur Einhaltung der Arbeitsschutz- und Hygienestandards für Betriebe im Gastgewerbe ist die Handlungshilfe „Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandards“ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit: Fassung v. 29.04.2020) zu berücksichtigen.
    2.4.
    Die Gäste und Kunden werden durch geeignete, gut sichtbare Hinweise in-formiert über Zutrittsbeschränkungen (Begrenzung der Besucherzahl auf Grund-lage der räumlichen Kapazitäten) sowie über Hygiene- und Abstandsregelungen (Mindestabstand 1,5 m halten, Husten- und Niesetikette, Händewaschen, nicht ins Gesicht fassen, Desinfektionsmittel nutzen), das betriebliche Hygiene-konzept und darüber, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der jeweiligen Einrichtung führen können.
    2.5.
    Es werden ausreichend Möglichkeiten zur Einhaltung der Händehygiene (Handwaschplätze und Desinfektionsstationen), die die Gäste gut erreichen und nutzen können, zur Verfügung gestellt, ohne dass es zu Ansammlungen kommt. Oberflächen, die häufig von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Gästen und Kunden berührt werden, und Sanitäranlagen sind regelmäßig zu reinigen.
  3. Weitergehende Anforderungen für gastronomische Betriebe
    3.2.
    Personen, die den Mindestabstand von 1,5m nach § 2 Absatz 1 der Corona-Verordnung nicht einhalten müssen, dürfen an einem Tisch platziert werden. Nach der geltenden Fassung dürfen demnach unabhängig von der Personenzahl Angehörige des eigenen Haushaltes mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes an einem Tisch sitzen. Auch dürfen Familien (Ehegatten, Geschiedene, einge-tragenen Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister, eigene Kindern und andere in gerader Linie Verwandte) an einem Tisch Platz nehmen. Die Familien-mitglieder können versch. Haushalten angehören, mehr als 10 Personen dürfen es nach § 2 Absatz 4 der Corona-Bekämpfungsverordnung jedoch nicht sein.
    3.3.
    Um den Gästefluss mit Sitzplätzen im Innen- und/oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungspflicht. Bei Spontanbesuchen ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend. Der Gastwirt hat dafür das Zeitfenster festzuhalten, in dem der jeweilige Gast in der Einrichtung war. Es sind Steuerungsmöglichkeiten zu entwickeln, die den Begegnungsverkehr zwischen den Gästen vermeiden (insbesondere im Ein- und Aus-gangsbereich, auf Fluren, an Aufzügen, in Treppenhäusern, in Toilettenanlagen etc.)
    3.10.
    Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung durch die Gäste (Speisekarten, Tabletts, Servietten, Menagen etc.) sollten auf ein Minimum reduziert werden und müssen bei jedem Gästewechsel desinfiziert werden.
    Die neuen Vorschriften für die Gastronomie beinhalten, das eine Besucherregistrierung vorgenommen werden muss, somit ist der Datenschutz nicht mehr gewährleistet.